30. April – Tag der gewaltfreien Erziehung

2026

Wir nehmen den heutigen „Tag der Gewaltfreien Erziehung“ zum Anlass das Thema Umgangsrecht, Häusliche Gewalt und Kindeswohl erneut in den Blick zu nehmen…

Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung wurde am 2. November 2000 erlassen (BGBl. I S. 1479). Das Gesetz verankert das Recht auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Schon 2022 beschäftigte die TuBF sich im Rahmen des Blogbeitrages „Kindeswohl hat Vorrang vor dem Umgangsrecht“. Dies ist nun vier Jahre her und mag veraltet scheinen… doch was hat sich seitdem konkret geändert?

Konkret gab es einen Entwurf zur Modernisierung des Kindschaftsrechts aus dem Jahr 20241 – dieser sah eine Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vor, um heutige Familienrealitäten abzubilden, Kinderrechte zu stärken und Gewalt besser zu begegnen. Dies sollte durch geplante Änderungen wie beispielsweise die erweiterte Mitsprache für Kinder ab 14 Jahren, eine Liberalisierung des Adoptionsrechts (auch für unverheiratete Paare) und bessere Regelungen für nicht verheiratete Eltern geschehen. Gesetzliche Neuregelungen und Klarstellungen sollten sicherstellen, dass Familiengerichte in Umgangs- und Sorgeverfahren die staatliche Verpflichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besser wahrnehmen können. (1)

Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (kurz: bff) sah in der Anpassung des Eckpunktepapiers und im Entwurf 2025 wesentliche Verbesserungen und begrüßt, dass der Schutz vor häuslicher Gewalt im Familienrecht verankert werden soll. So soll klargestellt werden, dass bei Partnerschaftsgewalt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht kommt und das Umgangsrecht für kurze oder längere Zeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. (2)

Ebenso wurde eine schnelle Umsetzung gefordert. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde über den Entwurf jedoch nicht mehr entschieden. Im aktuellen Koalitionsvertrag wird eine Fortführung nicht explizit erwähnt. Es heißt darin lediglich:

„Bei Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts werden wir uns vom Wohl des Kindes leiten lassen. Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen.“ (3, S. 66 Koalitionvertrag)

Was dies konkret bedeutet und wie diese Absichtserklärung umgesetzt werden soll, entzieht sich unserem Wissen. Eine umsetzungsfokussierte Rechtsprechung, Verpflichtungen zur gewaltsensiblen Fortbildung von Entscheidungsträger*innen und Akteur*innen in familienrechtlichen Verfahren, eine Konkretisierung oder Formalisierung von Entscheidungsleitlinien bleiben bisher aus. Es ist und bleibt ein tragendes Thema in unserer täglichen Arbeit und dem Leben vieler Frauen* und Kinder. Somit ist und bleibt auch unsere Forderung aus dem Jahr 2022 bestehen: Kindeswohl hat Vorrang vor Umgangsrecht.

Hier finden Sie den Link zu unserem Blogbeitrag von Oktober 2022:

Beitragsfoto von Seljan Salimova auf Unsplash

Quellenverzeichnis: