Kindeswohl hat Vorrang vor Umgangsrecht

2022

Seit vielen Jahren erleben wir, dass Gewalt in Familien bei der Frage des Sorge- und Umgangsrechtes nicht ausreichend bis gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Aus diesem Grund melden wir uns mit einem Statement zu dem Thema zu Wort und unterstützen damit die bisherigen vielfältige Bemühungen von (feministischen) Akteur:innen zu dem Thema.
Das Statement wurde von 40 Personen bzw. Organisationen unterzeichnet und im Februar 2023 an Entscheidungsträger:innen in Verwaltung und Politik geschickt.

Zum Schutz des Kindes muss der Umgang mit einem gewalttätigen Elternteil ausgeschlossen werden. Kindeswohl hat Vorrang vor Umgangsrecht

„Das Miterleben von häuslicher Gewalt stellt einen
starken Risikofaktor für späteres Gewalterleben in
der eigenen Partnerschaft dar.

70 % der Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt waren und
deren Kinder Kontakt zum Vater hatten, wurden während der
Besuche oder bei der Übergabe erneut misshandelt.

58 % der Kinder erlitten Gewalt während der
Umgangszeit mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil.

Empirische Untersuchungen zeigen, dass gerade in der
Trennungsphase das Gewalt- und Tötungsrisiko für Frauen und
Kinder um ein 5-faches höher ist.“1

Die TuBF Frauen*beratung2 in Bonn begleitet Menschen seit 40 Jahren in Krisen und bietet Beratung und längerfristige Therapien an. Ein großer Teil unserer Arbeit betrifft die Verarbeitung von frühen Gewalterfahrungen und die Unterstützung darin, sich aus aktuellen gewalttätigen Lebensverhältnissen zu lösen. Wir haben Erfahrung in der Begleitung in und nach traumatischen Prozessen und sind vertraut mit traumatherapeutischen Grundsätzen.

Seit vielen Jahren erleben wir, dass Gewalt in Familien bei der Frage des Sorge- und Umgangsrechtes nicht ausreichend bis gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Vor allem, wenn Kinder nicht selbst misshandelt werden, sondern sie die Gewalt zwischen den Eltern erleben, wird der Schaden, der dies bei Kindern anrichtet, fundamental unterschätzt.

Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen:

  • Das Beobachten von Gewalt ohne selbst handeln zu können, stürzt Menschen – und insbesondere Kinder – in ein tiefes Gefühl von Ohnmacht, Entsetzen, Angst und hilflose Wut und kann, wenn es über längere Zeit andauert, den Organismus schädigen, das menschliche Zusammenleben erschüttern und Reifungs- und Entwicklungsmöglichkeiten behindern.3
  • Wenn die Gewalt zwischen Eltern bzw. Bezugspersonen das Zusammenleben bestimmen und keine Trennung dieses System auflöst, haben wir es mit einer gefährlichen Situation zu tun:
    Der gewalttätige Part bekommt nicht die Chance, sich mit den Konsequenzen seines Verhaltens auseinandersetzen zu müssen und er wird nicht in seiner Gewalttätigkeit gestoppt. Das Kind erlebt z.B. einen Vater, dem es erlaubt wird, einen anderen Menschen zu schlagen und zu erniedrigen und es erlebt eine Mutter, die Gewalt gegenüber sich selbst als legitime Normalität vorlebt. Das erschwert es Kindern in der Zukunft, selbst gewaltfreie und sichere Bindungen einzugehen.
    Dem gewalterleidenden und duldenden Part droht in der Gewaltspirale der Verlust eigener Kraft und Zuversicht, für die eigene Sicherheit und die des Kindes sorgen zu können.
  • Kinder sind existentiell abhängig von der Sorge, Zuwendung und feinfühligen Resonanz von Bezugspersonen. Erlebt das Kind Gewalt zwischen diesen Personen, ist das immer mit einer fundamentalen Bedrohung seiner eigenen Sicherheit und Existenz verbunden.4

Dr. med. Karl Heinz Brisch5, der zu Bindungstheorien geforscht hat und SAFE®, ein Trainingsprogramm zur Förderung einer sicheren Bindung zwischen Eltern und Kindern entwickelt hat, schreibt dazu:

„Wenn die Partnerschaftskonflikte eindeutig dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Elternteil gegenüber dem anderen sich gewalttätig verhielt und damit den Partner bedrohte und ihm Angst machte, erlebt dies auch das Kind als bedrohlich. Werden Kinder Zeuge von Gewalt zwischen den Bindungspersonen, so wird dies von den Kindern so erlebt, als ob sie selbst angegriffen worden wären, da durch die Identifikation mit dem angegriffenen Elternteil das Stresssystem des Kindes intensiv mitreagiert, fürchtet das Kind doch oft um Leib und Leben einer Bindungsperson, die – angegriffen – nicht mehr für Schutz und Sicherheit des Kindes zur Verfügung steht. Auch der Angreifer ist kein „sicherer emotionaler Hafen“ mehr für das Kind, sodass das Kind bei einer solchen Konstellation auch große Angst im freien Umgang zwischen beiden Elternteilen erlebt, sein Bindungssystem also keine Beruhigung erfährt. Der freie Umgang des Kindes mit einem gewalttätigen Elternteil – selbst wenn dieser nie Gewalt gegen das Kind selbst ausgeübt hat, sondern immer nur gegen den anderen Elternteil – ist für das Kind eine sehr angstvolle Situation, da sich das Kind in Identifikation mit der angegriffenen Bindungsperson selbst vor dem gewalttätigen Elternteil sehr fürchtet. Oftmals haben die Kinder große Schuldgefühle, weil sie denken, dass sie selbst die Ursache für die gewalttätigen Eskalationen zwischen den Eltern gewesen seien und dass sie den einen Elternteil besser vor den Angriffen des anderen Elternteils hätten schützen müssen.

Die Begleitung des Umgangs gibt keine emotionale Sicherheit, da in der Regel die Besuchsbegleiterin ein für das Kind fremde Person ist, mit der keine emotionale Sicherheit besteht, sodass diese Person das aktivierte Bindungssystem des Kindes nicht beruhigen kann.“

Diese Einschätzung können wir nur unterstützen.

Häusliche Gewalt ist für Kinder ein hochgradiger Belastungsfaktor, von dem sie sich nicht erholen können, wenn sie zum Umgang mit dem gewalttätigen Part gezwungen werden.

Begleiteter Umgang

Wenn z.B. Frauen sich vom gewalttätigen Partner trennen und Verantwortung für sich sowie das Leben und die Sicherheit ihres Kindes übernehmen, stoßen sie oft auf unüberwindlich erscheinende Hürden. Eine davon ist der „begleitete Umgang“ (BGB § 1684), der vom Familiengericht angeordnet werden kann.

Theoretisch wird zwischen folgenden Formen des begleiteten Umgangs unterschieden, in der Praxis wird nicht scharf zwischen diesen Formen unterschieden:

  • Beaufsichtigter Umgang für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Begleiteter Umgang im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist.
  • Unterstützender Umgang für dysfunktionale Familiensituationen, in denen keine unmittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.6

Wir halten den begleiteten Umgang für nicht geeignet, die Sicherheit von Kindern zu gewährleisten. Nach der Definition des Kinderschutzbundes NRW kann beaufsichtigter Umgang dann angeordnet werden, wenn eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.

Vor Situationen, wo bekannt ist, dass eine direkte oder indirekte „Gefährdung besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann“, muss das Kind geschützt werden. Kein anderes Recht darf diese Sicherheit vor Gefahr willentlich aufs Spiel setzen.

Wir sehen im derzeitigen Umgangsrecht eine fundamentale Verletzung des Kindeswohls, weil eine Gefahr und Schädigung nicht ausgeschlossen und damit in Kauf genommen wird.

Wenn in der Praxis ein „Recht“ z.B. des Vaters auf Umgang mit seinem Kind, dessen Mutter er immer wieder Gewalt angetan hat, mehr Gewicht hat als die Anerkennung der Unverletzbarkeit des Kindes, wird es damit begründet, dass der Umgang ja „begleitet“ sei. Doch dies ist – allenfalls und erfahrungsgemäß auch nicht immer – eine Sicherheit vor äußeren Übergriffen. Es ist keine Situation, die dem Wohl des Kindes dient, denn eine Situation, in der Gefährdung durch eine Bindungsperson besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt zutiefst verstörend für das Kind.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat bereits 2011 Stellung dazu bezogen. In seiner „Arbeitshilfe zum neu gestalteten Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bei Vorliegen häuslicher Gewalt“8 hat das Ministerium vielfältig und differenziert darauf hingewiesen, dass in Fällen häuslicher Gewalt dem Umgangsrecht Grenzen gesetzt werden müssen.
Eine Umgangsregelung muss in jedem Fall förderlich für das Kindeswohl sein – ein beaufsichtigter Umgang ist dies nicht, denn er bietet keine innere Sicherheit für das Kind.

2021 förderte das Ministerium das Projekt „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt“.
Im Vorwort zur daraus entstandenen Broschüre „Kindschaftsrecht und häusliche Gewalt“9 bezieht sich die Ministerin auf die Istanbul-Konvention, die in Artikel 31 („Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit“) deutlich macht, dass die Vertragsstaaten durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen sicherstellen müssen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht für die Kinder berücksichtigt werden müssen.
Im Anhang der Broschüre ist der „Sonderleitfaden zum Münchener Modell“ des Familiengerichts München zu finden. Dort wird zu den Sonderfällen Häusliche Gewalt festgehalten, dass auch miterlebte oder mitgeteilte Gewalt das Kindeswohl gefährdet und „die Sicherung des Kindeswohls und des Opferschutzes dabei absoluten Vorrang hat. Die Beweisbarkeit ist bei einem konkreten Verdacht zunächst nachrangig.“

Der Deutsche Verein, ein Zusammenschluss freier und öffentlicher Träger sozialer Arbeit, hat eine Empfehlung für eine Reform des Familien- und Familien- Verfahrensrechtes unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt am 20. September 2022 verabschiedet. Er weist darin ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere auch auf die Fälle zu schauen ist, in denen aus unterschiedlichen Gründen die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nicht im Sinne des Kindeswohls ist.
„Das Bemühen um eine kooperative Elternschaft muss in Gewaltkonstellationen hinter dem Gewaltschutz vollumfänglich zurücktreten… Insoweit ist in Fällen häuslicher Gewalt grundsätzlich davon auszugehen, dass eine verantwortungsvolle Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht möglich ist.“ Es wird auch die Prüfung gesetzlicher Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohl bei häuslicher Gewalt im Rahmen einer Einschränkung des Umgangsrechtes angemahnt.
Diese Empfehlung wurde am 17./18. Oktober 2022 in Berlin Expert*innen sowie Verantwortlichen und Interessierten aus Politik, Verwaltung, Verbänden, Justiz und Wissenschaft im Rahmen einer Fachveranstaltung vorgestellt.

Unsere gesellschaftliche Verantwortung für Schutz und das Wohl jedes Kindes erfordert es, die Rechte auf Sorge und Umgang nicht mehr an der Zeugungsfähigkeit zu orientieren, sondern an sozialen und emotionalen Fähigkeiten, eine für das Kind behütete, gewaltfreie und liebevolle Bindung sicher herstellen und halten zu können.

Wir fordern Entscheidungsträger*innen in Verwaltung und Politik auf, die vielen Stimmen und Untersuchungen wahrzunehmen, die hier auszugsweise benannt wurden. Im Interesse des Kindeswohls muss die Praxis des „begleiteten Umgangs“ bei gewalttätigen Familienkonstellationen beendet werden!
Kinder müssen geschützt werden vor Machtmissbrauch und Gewalt. Dies kann nur gelingen, wenn darüberhinaus für ausreichendes und spezifisch ausgebildetes Fachpersonal im Bereich Familienrecht gesorgt wird.

Oktober 2022

Für das Team der TuBF

Marita Blauth

TuBF Frauen*beratung
(Therapie und Beratung für Frauen und INTA+)
Dorotheenstr. 1-3
53111 Bonn
0228 65 32 22
m.blauth@tubf
www.tubf.de


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1 Henschel, Prof. Dr. Angelika (2021). Männliche und weibliche Jugendliche im Kontext von Partnerschaftsgewalt und deren Bedürfnisse. Vortrag vom 21.10.2021. Online unter: www.bit.ly/3CgB3do (letzter Aufruf 23.11.2022)
2 Therapie und Beratung für Frauen und INTA+ ((Das F von Frauen gemeinsam mit INTA+ bildet FINTA+. Dies ist eine politische Bezeichnung für alle Frauen, intergeschlechtlich, nichtbinären, transidenten und a-gender Menschen, wobei das + Platz für weitere Selbstdefinitionen lässt von jenen, die sich nicht in einer binär erklärten Welt wiederfinden)
3 u. a. Alexander Korittko: Kinder als Zeugen elterlicher Gewalt. Online unter: www.bit.ly/3QON6mq (letzter Aufruf 23.11.2022)
4 vgl. Hildegard Niestroj: Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung. Online unter: www.bit.ly/3A2WXhB (letzter Aufruf 23.11.2022)
5 Karl Heinz Brisch, Dr. med. habil., ist Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Neurologie; Psychoanalytiker für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Gruppen; Ausbildung in spezieller Psychotraumatologie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
6 Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.
Standards im Begleiteten Umgang: Eine fachliche Orientierung zum Schutz von Kindern.
7 Online unter: www.bit.ly/3pJgWgJ (letzter Aufruf 23.11.2022)
8 Online unter: www.bit.ly/3CkJvsl (letzter Aufruf 23.11.2022)
9 Online unter: www.bit.ly/3T3JA9t (letzter Aufruf 23.11.2022)


NACHLESEN:

Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht.
Broschüre erstellt im Rahmen des Projekts „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online-Kurs. Thomas Meysen, SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies (Hrsg.)
Online unter: www.bit.ly/3SUFFf7 (letzter Aufruf 17.08.2022)

FamFG – Arbeitshilfe zum neu gestalteten Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bei Vorliegen häuslicher Gewalt.
Online unter: www.bit.ly/3At2W0B (letzter Aufruf 17.08.2022)

Die Studie „Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme“, vorgelegt von Dr. Wolfgang Hammer, belegt, dass Umgangsentscheidungen an deutschen Familiengerichten regelmäßig zur Gefährdung von Frauen und Kindern beitragen.
Online unter: www.bit.ly/3QurCeT (letzter Aufruf 17.08.2022)

Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrechts
Die Empfehlungen (DV 16/21) wurden am 20. September 2022 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Online unter: www.bit.ly/3EA7UcV (letzter Aufruf 5.10.2022)

Alternativbericht zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Bündnis Istanbul-Konvention Februar 2021
Online unter: www.bit.ly/3K2ZRHH (letzter Aufruf 17.08.2022)

Die juristische Fachzeitschrift FamRZ:
Podcast familiensachen: Folge 3 Istanbul-Konvention
Online unter: www.bit.ly/3A1Bm99 (letzter Aufruf 17.08.2022)

Zum Reformvorhaben des Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrechts
Positionspapier der MIA – Mütterinitiative für Alleinerziehende, 2020
Online unter: www.bit.ly/3dwASAp (letzter Aufruf 17.08.2022)

Bindung und Umgang
PD Dr. med. Karl Heinz Brisch, München
Online unter: www.bit.ly/3prNdZu (letzter Aufruf 17.08.2022)

Erkenntnisse von Bindungs- und Traumaforschung – ihre Bedeutung und Umsetzung im Pflegekinderwesen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Gisela Zenz, Universität Frankfurt / Main
Online unter: www.bit.ly/3pr1Jk6 (letzter Aufruf 17.08.2022)

Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung
Dossier von Hildegard Niestroj
Online unter: www.bit.ly/3At9Y5u (letzter Aufruf 17.08.2022)

Kinder als Zeugen elterlicher Gewalt
Alexander Korittko
Online unter: www.bit.ly/3prka8k (letzter Aufruf 17.08.2022)

Keine gemeinsame Obsorge bei Gewalt
Europäischen Parlament fordert dringende Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Gewalt in Paarbeziehungen bei Sorgerechtsstreitigkeiten.
Online unter: www.bit.ly/3dEPrlD (letzter Aufruf 17.08.2022)

Sorgerechtsfälle – Entscheidungen gegen den Willen des Kindes
Online unter: www.bit.ly/3dz3Boc (letzter Aufruf 17.08.2022)

Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall. Umgangs- und Sorgerecht als besonderer Risikofaktor
Ein Handbuchdes Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)
Online unter: www.bit.ly/3Av3gfu (letzter Aufruf 17.08.2022)